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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11   

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https://dejure.org/2012,18969
OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11 (https://dejure.org/2012,18969)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 2 L 132/11 (https://dejure.org/2012,18969)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 2 L 132/11 (https://dejure.org/2012,18969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB
    Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich, Ausweitung eines Ortsteils in den Außenbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1
    Endung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in aller Regel am letzten Baukörper; Beurteilung des für einen Ortsteil erforderlichen "gewissen Gewichts" bei einer Ansammlung von Wohngebäuden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich, Ausweitung eines Ortsteils in den Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Endung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in aller Regel am letzten Baukörper; Beurteilung des für einen Ortsteil erforderlichen "gewissen Gewichts" bei einer Ansammlung von Wohngebäuden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 712
  • ZfBR 2012, 789
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB endet in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112/98 -, NVwZ 1999, 763 [765]).(Rn.6).

    Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB endet in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 [765]).

  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 3.72

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bei einer Erschließungsanlage an der Grenze

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB endet in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112/98 -, NVwZ 1999, 763 [765]).(Rn.6).

    Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB endet in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763 [765]).

  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 79.72

    Begriff des "Ortsteils" i.S. der §§ 19, 34 BBauG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Ansammlung von Wohngebäuden das für einen Ortsteil erforderliche "gewisse Gewicht" besitzt, ist nicht allein ihre Zahl aussagekräftig; vielmehr ist wesentlich auch darauf abzustellen, wie sich diese Ansammlung von Wohngebäuden in ihrer Größe zu den sonstigen Bebauungskomplexen auf dem Gebiet der Gemeinde verhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 79.72 -, BRS 27 Nr. 41).(Rn.10).

    Die Annahme, dass es sich bei einem Bebauungskomplex um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann sich schon wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Bauten und ebenso auch deshalb verbieten, weil der Bebauungskomplex bereits quantitativ in einem Missverhältnis zu den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen steht (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 79.72 -, BRS 27 Nr. 41).

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383).
  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69 [70]).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Vorhandene Verkehrs- und Versorgungsverbindungen sind noch kein Verknüpfungselement, die eine "organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - BauR 1985, 427 [428]).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 4 B 77.94

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit der Streubebauung im Innenbereich, Anforderungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung mit nur wenigen Gebäuden eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994 - 4 B 77.94 -, BauR 1994, 494).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 4 B 49.00

    Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit bebauungsrechtlicher Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2000 - 4 B 49.00 -, ZfBR 2001, 64, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.2005 - 4 B 3.05

    Nichtzulassungsbeschwerde einer Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 2 L 132/11
    Zwar können örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2005 - 4 B 3.05 -, Juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.1999 - 4 B 77.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - 7 A 1930/07

    Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung in einem im Zusammenhang

  • OVG Saarland, 26.06.1987 - 2 R 234/85
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 - 2 L 38/17

    Genehmigungsfiktion; Innen- und Außenbereich; Splittersiedlung

    Auch die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats, dass eine Besonderheit, von diesem Grundsatz abzuweichen, nicht schon dann vorliege, wenn weitere Flächen am Ende einer Erschließungsstraße - faktisch - noch bebaut werden könnten (Beschluss vom 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, juris, Leitsatz 3 und Rdnr. 6), hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

    Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass es örtliche Besonderheiten nach der Verkehrsanschauung rechtfertigen können, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze wie beispielsweise einen Fluss, einen Waldrand oder anderen besonders topografisch wahrnehmbaren Anhaltspunkten (z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, Dämme, Böschungen oder Gräben) reichen zu lassen, obwohl sie unbebaut sind oder trotz vorhandener Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83, Nr. 78, juris, Rdnr. 6, m. w. N.; OVG LSA, Beschlüsse vom 19.06.2012, a. a. O. und vom 12.01.2010 - 2 L 54/09 -, NVwZ-RR 2010, 465, juris, Rdnr. 5).

    Damit greift er Gesichtspunkte auf, die nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O.) keine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet.

    Bilden Verkehrs- und Versorgungsverbindungen kein Verknüpfungselement, das eine "organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellt (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11), ist auf diese Erschließungselemente zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn sie gerade an der fraglichen Grundstücksgrenze enden.

    In dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) habe es der Senat für erheblich gehalten, ob dem Baugesuch eines nachfolgenden Antragstellers die fehlende Erschließungsmöglichkeit entgegengehalten werden könne oder nicht, wobei es auf die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses an die vorhandene Erschließung nicht ankommen solle, wenn die Zuwegung über das Vorhabengrundstück möglich sei.

    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) sei die Gefahr einer ungeordneten weiteren Bebauung ausgeschlossen.

    Ohne diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts unmittelbar aufzugreifen, leitet der Kläger demgegenüber aus dem Beschluss des Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) ab, dass die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht von möglichen baulichen Anlagen ausgehen könne, die an (noch) nicht erschlossenen Grundstücken liegen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 184/10

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Umnutzung

    Die Trennungslinie zwischen Innen- und Außenbereich fällt bei der Beplanung einer Fläche am Ortsrand nicht stets mit der "äußeren" Grenze des Bebauungsplanbereichs zusammen; anders liegt es vielmehr dann, wenn die Grenzziehung durch die tatsächliche Entwicklung - wie etwa durch die Fortsetzung der Bebauung über das Plangebiet hinaus - überholt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, BRS 79 Nr. 102, RdNr. 6 in juris, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 20.12.2018 - 2 K 12861/17

    Wechsel im Klageverfahren von Baugenehmigung zum Bauvorbescheid - Bestimmung des

    28 Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56/79 -, NVwZ 1984, 434; Urt. v. 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, NVwZ 1999, 527; Beschl. v. 19.09.2000 - 4 B 49/00 - NVwZ-RR 2001, 83; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.04.2014 - 1 B 14.255 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.11.2009 - 7 A 1236/08 -, juris; Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789).

    Dabei kann sich die Annahme, dass es sich bei einem Bebauungskomplex um einen Ortsteil handelt, schon wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Bauten und ebenso auch deshalb verbieten, weil der Bebauungskomplex bereits quantitativ in einem Missverhältnis zu den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen steht (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 79.72 -, BRS 27 Nr. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789).

    Insbesondere wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung mit nur wenigen Gebäuden deshalb eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994 - 4 B 77.94 -, BauR 1994, 494; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789).

  • VG Aachen, 07.09.2012 - 3 K 1669/10

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines ohne vorherige

    vgl. zum Zusammenfallen der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich mit der äußeren Grenze des Bebauungsplans bei einer beplanten Ortsrandlage auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 L 132/11 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 2 ZB 07.455 -, juris, Rn. 2.
  • VG Halle, 23.08.2012 - 4 A 159/11

    Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m

    Im Hinblick darauf, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich grundsätzlich am letzten Baukörper verläuft (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 - Juris Rn 7; OVG LSA, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 L 132/11 - Juris Rn 6), ergibt sich unter Zugrundelegung der in den vorgelegten Karten eingezeichneten Bebauung, dass hinsichtlich der Grundstücke, die teilweise im Innen- und teilweise im Außenbereich liegen, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht typischerweise im Abstand von 50 m zur Straße verläuft, sondern vielmehr regelmäßig einen deutlich geringeren Abstand zur Straße aufweist.
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